Auslandsaufenthalt

Informationen zur Beurlaubung für einen Auslandsaufenthalt im 10. Jahrgang
1. Beurlaubung im ersten Schulhalbjahr (vgl. Sek I-VO)
Bei einer Beurlaubung für einen Auslandsaufenthalt in der Jahrgangsstufe 10 kann die erweiterte Berufsbildungsreife oder der mittlere Schulabschluss am Ende dieser Jahrgangsstufe erworben werden, wenn die Schülerinnen und Schüler spätestens zum Beginn des zweiten Schulhalbjahres zurückkehren; in diesem Fall werden die Noten des zweiten Halbjahres anstelle der Jahrgangsnoten herangezogen.

2. Beurlaubung für das zweite Schulhalbjahr bzw. für das gesamten Schuljahr (vgl. VO-GO)
Wer in der Jahrgangsstufe 10 für die Dauer des zweiten Halbjahres für einen Auslandsaufenthalt beurlaubt war, kann auf Probe in die Jahrgangsstufe 11 der gymnasialen Oberstufe aufgenommen werden. Am Ende des ersten Halbjahres der Jahrgangsstufe 11 entscheidet die Jahrgangskonferenz, ob die Probezeit erfolgreich abgeschlossen ist. Bei Besuch des ersten Kurshalbjahres ist die Probezeit erfolgreich abgeschlossen, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:

  • in zwei der drei Fächer Deutsch, Fremdsprache und Mathematik werden jeweils mindestens fünf Punkte erreicht,
  • in einem naturwissenschaftlichen Fach und einem Fach des Aufgabenfeldes II werden jeweils mindestens fünf Punkte erreicht,
  • in höchstens einem Leistungskursfach werden weniger als fünf Punkte erzielt und
  • kein verpflichtend einzubringendes Fach wird mit null Punkten abgeschlossen oder bleibt ohne Bewertung.

Wer die Probezeit erfolgreich abgeschlossen hat, erwirbt einen dem mittleren Schulabschluss gleichwertigen Abschluss und setzt seine Schullaufbahn in der gymnasialen Oberstufe fort. Bei nicht erfolgreich abgeschlossener Probezeit treten die Schülerinnen und Schüler in die Jahrgangsstufe 10 der besuchten Schule zurück.

Das Unterrichtsangebot an der Auslandschule kann hinsichtlich Umfang und Inhalt in den einzelnen Fächern erheblich von den Vorgaben im Land Berlin abweichen. Nach der Rückkehr aus dem Ausland kann aus dieser Gegebenheit kein Nachteilsausgleich abgeleitet werden. Wenn im Ausland nicht am Unterricht in der zweiten Fremdsprache teilgenommen wurde, muss diese bis zum Ende der Jahrgangsstufe 11 belegt werden. Die Voraussetzungen für die Wahl eines Faches zum Prüfungsfach im Abitur sind erfüllt, wenn am Unterricht dieses Faches durchgehend in der Jahrgangsstufe 10 und während des gesamten Auslandsaufenthaltes teilgenommen wurde; über Ausnahmen entscheidet die Schule.

Informationen zur Beurlaubung für einen Auslandsaufenthalt im 11. Jahrgang

Voraussetzung für die Beurlaubung ist in diesem Fall der MSA und die Versetzung in die Qualifikationsphase mit dem Zeugnis der 10. Klasse.

Wird während des Auslandsaufenthalts eine Schule besucht, die zu einer allgemeinen Hochschulreife nach deutschem Recht führt, können die in der Qualifikationsphase erbrachten Leistungen in die Gesamtqualifikation eingebracht werden. Die folgenden Regelungen finden dann keine Anwendung.

Wenn die Beurlaubung für ein Schuljahr erfolgen soll, muss der Schüler/die Schülerin nach der Beurlaubung in den folgenden Jahrgang zurücktreten. Er/Sie beginnt dann nach Rückkehr aus dem Ausland mit dem 1. Kurshalbjahr der Qualifikationsphase.

Nach Rückkehr aus dem halbjährigen Auslandsaufenthalt ist nach der Verordnung über die gymnasiale Oberstufe §8 grundsätzlich die Anrechnung des ersten Kurshalbjahres durch die Schulleitung und der Eintritt in das zweite Kurshalbjahr möglich, wenn nach Durchführung von Aufnahmeprüfungen in den Prüfungsfächern und Übernahme der im Ausland erbrachten Leistungen eine erfolgreiche Fortführung des Bildungsganges erwartet werden kann. Darüber hinaus können an ausländischen Schulen erbrachte Leistungen nicht in die Gesamtqualifikation eingebracht werden.

In höchstens zwei nicht als Prüfungsfächer gewählten Pflichtfächern, in denen entweder keine Leistungsbeurteilung der ausländischen Schule vorliegt oder das Fach Deutsch als Fremdsprache unterrichtet wurde, kann die Leistungsbeurteilung des zweiten Kurshalbjahres auch für das erste Kurshalbjahr gelten.

Bei Nichterfüllen der obigen Belegungsverpflichtungen bzw. Nichtbestehen der Aufnahmeprüfungen in den Prüfungsfächern oder spätere Rückkehr aus dem Ausland als zu Beginn des zweiten Kurshalbjahres ist ein Eintritt in das zweite Kurshalbjahr nicht möglich, die Schullaufbahn kann dann erst im folgenden Schuljahr mit dem Beginn des ersten Kurshalbjahres wieder aufgenommen werden.

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