Informationen zum Umgang mit Schwierigkeiten im Lesen und Rechtschreiben

Diagnose & Förderung
Schülerinnen und Schüler der siebten Jahrgangsstufe werden innerhalb der ersten drei Wochen des neuen Schuljahres in Bezug auf Schwierigkeiten im Lesen und/oder Rechtschreiben durch die zuständige Lehrkraft im Fach Deutsch getestet. Bei Schülerinnen und Schülern anderer Klassenstufen wird bei Auffälligkeiten und i.d.R. auf Empfehlung der zuständigen Lehrkraft im Fach Deutsch eine entsprechende Testung spätestens in der achten Klassenstufe durchgeführt.

Werden im Rahmen der Testung bei Schülerinnen oder Schülern Schwierigkeiten im Lesen und/oder Rechtschreiben festgestellt, so wird diese Schülerinnen oder Schüler eine Teilnahme am (schulinternen) Förderunterricht empfohlen.

Soweit Lese- und/oder Rechtschreibschwierigkeiten trotz kontinuierlicher angemessener Förderung über einen längeren Zeitraum bestehen bleiben und nicht auf mangelnde Leistungsbereitschaft zurückzuführen sind, liegt eine lang andauernde erhebliche Beeinträchtigung im Lesen und/oder im Rechtschreiben im Sinne von § 58 Absatz 8 des Schulgesetzes vor (stark ausgeprägte Lese- und Rechtschreibschwierigkeiten).

Nachteilsausgleich
Bei Vorliegen von stark ausgeprägten Lese- und/oder Rechtschreibschwierigkeiten kann ein Nachteilsausgleich gewährt werden. Über Art und Umfang des Nachteilsausgleichs entscheidet im Regelfall die Schulleiterin oder der Schulleiter auf Grundlage der Empfehlungen der Klassenkonferenz. Ein Nachteilsausgleich wird in der Jahrgangsstufe 7 spätestens am Ende des ersten Halbjahres festgelegt und zum zweiten Halbjahr wirksam. Ein bereits in der Grundschule bestehender Nachteilsausgleich kann für das erste Halbjahr übernommen werden. In den anderen Klassenstufen wird über die Weiterführung bzw. eine Änderung des bestehenden NTA i.d.R. am Ende eines Schuljahres beraten. Ein gewährter Nachteilsausgleich wird nicht auf dem Zeugnis vermerkt.

Notenschutz
Auf die Bewertung der Lesefertigkeit und/oder die Bewertung der Rechtschreibleistung kann auf Antrag der Erziehungsberechtigten für die Dauer von jeweils einem Schuljahr verzichtet werden (Notenschutz), wenn sich die umgesetzten Maßnahmen des Nachteilsausgleichs als nicht tragfähig erweisen. Dies ist insbesondere bei langandauernden und erheblichen Beeinträchtigungen im Sinne von stark ausgeprägten Lese- und Rechtschreibschwierigkeiten zu erwarten. Notenschutz kann gewährt werden beim lauten Vorlesen in den Fächern Deutsch, in den Fremdsprachen und bezüglich der Rechtschreibleistungen in allen Fächern. Die Verpflichtung alle Fächer zu bewerten bleibt unberührt. Ein Notenschutz wird durch die Erziehungsberechtigten i.d.R. spätestens vier Wochen vor Ende eines Schuljahres für das kommende Schuljahr beantragt. Die Fortführung eines Nachteilsausgleichs ist in diesen Fällen nicht ausgeschlossen. Im Regelfall entfällt aber eine Verlängerung der Bearbeitungszeit in dem Bereich, in dem ein Notenschutz gewährt wurde. Ein bereits in der sechsten Klasse gewährter Notenschutz kann auf Antrag der Eltern und ohne Einbeziehung des SIBUZ verlängert werden. Der Notenschutz wird grundsätzlich auf dem Zeugnis vermerkt.

Nachteilsausgleich und Notenschutz bei Prüfungen (MSA, Abitur)
Für Schülerinnen und Schüler mit festgestellten stark ausgeprägten Schwierigkeiten im Lesen und/oder im Rechtschreiben können bis spätestens sechs Wochen vor den ersten schriftlichen Prüfungen die bisher durchgeführten Maßnahmen des Nachteilsausgleichs sowie ein Notenschutz für die Bewertung der Lesefertigkeit und/oder der Rechtschreibleistung durch die Erziehungsberechtigten oder volljährige Schülerinnen und Schüler selbst beim bzw. bei der Prüfungsvorsitzenden beantragt werden.

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