Sehr geehrte Eltern,
liebe Schülerinnen und Schüler,
im Folgenden möchte ich Sie/Euch darüber informieren, welche Schutz- und Hygienemaßnahmen vorbehaltlich des Erlasses der entsprechenden rechtlichen Regelungen ab dem 1. April in der Berliner Schule gelten werden:
Nach derzeitigem Stand sind ab dem o.g. Zeitpunkt lediglich die Basisschutzmaßnahmen gemäß § 28a Absatz 7 des Infektionsschutzgesetzes des Bundes zulässig. Für Schulen bedeutet dies, dass lediglich eine Testpflicht zulässig ist. Die Testpflicht an Berliner Schulen wird daher zunächst bestehen bleiben und gilt ab 01. April auch für geimpfte und genesene Personen. Dies betrifft sowohl Schülerinnen und Schüler als auch Lehrkräfte, weitere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des pädagogischen Personals und sonstige an der Schule tätige Personen. Es wird weiterhin (mindestens) an drei Tagen in der Woche getestet. Die „Test-to-stay“-Strategie findet weiterhin Anwendung.
Prüfungskandidatinnen und -kandidaten sind – wie im vergangenen Schuljahr – von der Testpflicht ausgenommen. Sie sind dennoch aufgefordert, sich vor der jeweiligen Prüfung in der Schule oder in einer Teststelle freiwillig zu testen. Das Durchführen eines Tests ist jedoch keine Voraussetzung für die Teilnahme an einer Prüfung.
Für schulexterne Personen (z.B. Eltern) gilt weiterhin bei folgenden schulischen Zusammenkünften die 3G-Regel: Gremiensitzungen, Elternversammlungen, Elterngespräche und weiteren terminierten Vor-Ort-Besuche, schulische Veranstaltungen. Das bedeutet, dass schulexterne Personen geimpft, genesen oder getestet sein müssen, um an diesen Zusammenkünften teilnehmen zu können.
Die Maskenpflicht fällt ab dem 1. April in allen Schulen und Jahrgangsstufen weg. Es wird aber seitens der Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie weiterhin dringend empfohlen, eine medizinische Maske zu tragen.
Die Musterhygienepläne und der Stufenplan treten mit Ablauf des 31. März außer Kraft.
Mit freundlichen Grüßen
Th. Beyer