Sehr geehrte Eltern,
liebe Schülerinnen und Schüler,
aufgrund der Dynamik des Infektionsgeschehens und der Entscheidung der Amtsärzte für eine neue Strategie im Umgang mit Schülerinnen und Schülern, die Kontaktpersonen sind, hat Frau Senatorin Busse beschlossen, die Präsenzpflicht bis einschließlich Montag, dem 28.02.2022 auszusetzen. Eltern bzw. volljährige Schülerinnen und Schüler können nun selbst über die Teilnahme am Präsenzunterricht entscheiden. Dazu möchte ich Ihnen im Folgenden weitere Hinweise geben:
Sorgeberechtigte Eltern bzw. volljährige Schülerinnen und Schüler haben das Recht, von der Aussetzung der Präsenzpflicht Gebrauch zu machen. Der Aussetzungszeitraum beträgt mindestens eine Woche. Klassenleitungen bzw. Tutorinnen und Tutoren sind in diesem Fall vorab schriftlich zu informieren. Dies hat spätestens am Beginn des Schultages zu erfolgen, ab dem von der Aussetzung Gebrauch gemacht werden soll. Das freiwillige Fernbleiben vom Präsenzunterricht nach den Winterferien wird auf dem Zeugnis als entschuldigte Fehlzeit erfasst.
Schülerinnen und Schüler, die von der Option der Nichtteilnahme am Präsenzunterricht Gebrauch machen, müssen die von der Schule zur Verfügung gestellten Aufgaben zu Hause erledigen. Über den Umfang und die Einzelheiten entscheidet jede Lehrkraft in eigener pädagogischer Verantwortung unter Berücksichtigung der organisatorischen Möglichkeiten und der zur Verfügung stehenden Ressourcen. Die Schülerinnen und Schüler haben sich auch proaktiv darüber zu informieren, welche Unterrichtsinhalte während ihrer Abwesenheit vermittelt wurden und damit Gegenstand von Leistungsüberprüfungen sein können. Einen Anspruch auf Distanzunterricht gibt es nicht.
Wer auf Grund der Aussetzung der Präsenzpflicht eine Klassenarbeit in der Sekundarstufe I versäumt, erhält einen Nachschreibetermin.
Klausuren in den Jahrgangstufen 11 und 12 müssen weiterhin in Präsenz geschrieben werden, da sie für die Notenbildung unerlässlich sind. Ebenso unerlässlich ist eine Notenbildung für den Allgemeinen Teil. Wenn Noten in der Qualifikationsphase nicht gebildet werden können, weil Leistungen nicht erbracht wurden – dies gilt im Besonderen für das vierte Kurshalbjahr – kann dies die Nichtzulassung zur Abiturprüfung bzw. den Rücktritt in den nachfolgenden Schülerjahrgang oder das Verlassen des Bildungsgangs nach sich ziehen. Dabei ist es unerheblich, ob ein Schüler oder eine Schülerin entschuldigt oder unentschuldigt gefehlt hat.
Mit freundlichen Grüßen
Th. Beyer